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ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 5 Geflügelpest-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot und die Anordnung von Impfungen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, § 42 und § 51, für die Vorlage eines Impfplanes nach § 8 Abs. 4 und § 36 Abs. 2 und für Mitteilungen nach § 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 Satz 3

das Ministerium,

2. für die Festlegung einer Überwachungszone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 sowie für die Anordnung der Aufstallung des Geflügels nach § 13, wenn nach einer Risikobewertung aufgrund der Seuchenlage eine Stallpflicht für einen ganzen Regierungsbezirk, für mehrere Regierungsbezirke oder für das ganze Land erforderlich ist,

das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft, sowie die Genehmigung von Ausnahmen von der Stallpflicht

die Kreisordnungsbehörde,

4. für das Anbringen von Schildern nach § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 2, § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 56 Absatz 5

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 4 § 6